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06.09.2005 | Steuerrecht
Die Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen beschäftigt nach wie vor unter verschiedenen Gesichtspunkten die Finanzrechtsprechung. Jeder Betroffene sollte sich deshalb für die Schlussbesprechung in seiner Betriebsprüfung der streitigen Sachverhalte bewusst sein, an denen die Prüfung anknüpfen wird. Gegenstand der so genannten „1-%-Regelung“ ist, dass bei Privatnutzung des Firmenwagens als so genannter „geldwerter Vorteil“ pro Monat 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung besteuert wird. Dieser Bruttolistenpreis umfasst auch Aufwendungen für Sonderausstattungen einschließlich werkseitig eingebauter Satelliten-Navigationsgeräte. Der 1-%-Monatswert ist auch dann anzusetzen, wenn das Fahrzeug in Wirklichkeit nur zeitweise während des Kalendermonats zur Verfügung stand. Kürzungen wegen einer Werbebeschriftung des Fahrzeugs, eines privaten Zweitwagens oder wegen der Übernahme von Treibstoff- oder Garagenkosten werden nicht akzeptiert. Wird das Firmenfahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und einzelne Privatfahrten gegen Kilometerentgelt überlassen und unterschreitet dieses Kilometergeld den pauschalen monatlichen Nutzungswert nach der 1-%-Methode, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Differenz ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegen. Die Frage ist allerdings Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof. Ebenso ist Gegenstand eines Revisionsverfahrens die von verschiedenen Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage, ob ein geldwerter Vorteil in Höhe des monatlichen 1-%-Pauschalbetrages anzusetzen ist, wenn dem Arbeitnehmer ausdrücklich die private Nutzung des Fahrzeugs untersagt ist, das Verbot aber nicht besonders überwacht wird. Auch welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, mit dem allein eine Besteuerung nach den tatsächlich angefallenen Kosten herbeigeführt werden kann, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Gegenstand von Revisionsverfahren sind insbesondere, ob ein unvollständiges Fahrtenbuch durch Schätzung ergänzt werden kann und ob so genannte elektronische Fahrtenbücher, insbesondere ein mit dem Softwareprogramm „Microsoft Excel“ erstellte Auflistung, noch den Anforderungen genügen. Fazit: Sollte in der Schlussbesprechung über einen der berichteten Sachverhalte keine Einigung im Sinne des Steuerpflichtigen erzielt werden, müssen die entsprechenden Bescheide unbedingt durch Einspruch offen gehalten werden.
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