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17.03.2009 | Steuerrecht
NLP-Kurse zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit für die berufliche Tätigkeit werden von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten i.d.R. nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Argumentiert wird damit, dass die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst gewesen seien, da sie einen nicht nur ganz untergeordneten Bezug auch zur privaten Lebensführung gehabt haben. Sie dienten auch der persönlichen Weiterbildung und dem Alltagsleben. Ferner sei der Teilnehmerkreis der Seminare nicht homogen, da an ihnen regelmäßig verschiedene Berufsgruppen teilnähmen.
Der BFH hat im August 2008 (VI R 44/04) diese Argumentation verworfen. Die privaten Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte ergäben sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Verbesserung der Kommunika-tionsfähigkeit. Diese gehöre zu den Schlüssel-qualifikationen bei Berufen, für die die Kommuni-kationsfähigkeit von zentraler Bedeutung sei, insbesondere bei Führungspositionen.
Entgegen der Annahme der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte sei es für die homogene Zusammensetzung des Teilnehmerkreises nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kursteilnehmer auf Grund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben. Der Teilnehmerkreis sei als homogen anzusehen, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber in ihren jeweiligen Berufsgruppen gleiche Funktionen inne haben.
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