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09.09.2008 | Gesellschaftsrecht
Die voraussichtlich noch dieses Jahr in Kraft tretende Neufassung des GmbHG nach dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sieht neben der Gründung einer GmbH nach bisher geltendem Recht auch eine vereinfachte Gründung und die Gründung einer sog. „Unternehmergesellschaft“ vor.
Die GmbH kann gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG (neu) in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Hierbei ist ein in der Anlage zur Neufassung des GmbHG bestimmtes Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom GmbHG abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften des GmbHG über den Gesellschafts-vertrag entsprechende Anwendung.
Die Unternehmergesellschaft kann mit einem Stammkapital gegründet werden, das den Betrag des Mindeststammkapitals der GmbH (nach wie vor EUR 25.000) unterschreitet. Ihre Firma muss die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haf-tungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Ihre Anmeldung darf erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. In der Bilanz der Unternehmergesellschaft ist eine gesetzliche Rück-lage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden
Erhöht die Unternehmergesellschaft ihr Stamm-kapital so, dass es den Betrag des Mindest-stammkapitals der GmbH von EUR 25.000 erreicht oder übersteigt, gelten die allgemeinen Vorschriften für die GmbH. Die Firma der Unternehmer-gesellschaft kann beibehalten oder in eine andere Firmenbezeichnung mit dem Rechtsformzusatz GmbH geändert werden.
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